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   StGH Hessen, 14.12.1983 - P.St. 993   

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https://dejure.org/1983,4227
StGH Hessen, 14.12.1983 - P.St. 993 (https://dejure.org/1983,4227)
StGH Hessen, Entscheidung vom 14.12.1983 - P.St. 993 (https://dejure.org/1983,4227)
StGH Hessen, Entscheidung vom 14. Dezember 1983 - P.St. 993 (https://dejure.org/1983,4227)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Erledigung einer Grundrechtsklage nach Nichtigerklärung der Norm im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Erledigung einer Grundrechtsklage nach Nichtigerklärung der Norm im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus StGH Hessen, 14.12.1983 - P.St. 993
    Gegen diese Lösung sprachen aber verschiedene in oder auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, S. 247 ff., 264 f.) entwickele Gesichtspunkte .
  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvR 65/68

    Versagung der Kostenerstattung für das verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus StGH Hessen, 14.12.1983 - P.St. 993
    Es gibt keinen allgemeinen , schon gar nicht einen verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsgrundsatz , daß bei günstigem Verfahrensausgang immer Kosten erstattet werden müßten (vgl . für das isolierte Vorverfahren BVerfGE 27, 175 f . ) .
  • VGH Hessen, 25.04.1983 - VI N 5/82
    Auszug aus StGH Hessen, 14.12.1983 - P.St. 993
    April 1983 , VI N 5/82 .
  • StGH Hessen, 19.11.1990 - P.St. 1113

    Verfahrenseinstellung wegen Erledigung der Hauptsache

    Daran ist der Staatsgerichtshof nicht dadurch gehindert, dass der Hessische Ministerpräsident - im Gegensatz zum Landesanwalt - der Erledigung widersprochen hat (vgl. zur Verfahrensweise des Staatsgerichtshofs bei nur einseitigen Erledigungserklärungen und objektiver Erledigung in der Hauptsache: Beschlüsse vom 14. Dezember 1983, P.St. 993, StAnz. 1984, S. 479 f., P.St. 994 und P.St. 996).
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